Gesetze / Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
OWiG§ 13 Versuch
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 13 OWiG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- BFH, 21.11.1983 – GrS 2/82
- BGH, 15.10.1970 – 4 StR 322/70Zitiert von 1
- OLG Naumburg, 13.09.2012 – 2 Ss (Bz) 83/12Zitiert von 1
- OLG Hamm, 07.02.2012 – III-1 RBs 200/11
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/13#abs-1 (1) Eine Ordnungswidrigkeit versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Handlung zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/13#abs-2 (2) Der Versuch kann nur geahndet werden, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/13#abs-3 (3) Der Versuch wird nicht geahndet, wenn der Täter freiwillig die weitere Ausführung der Handlung aufgibt oder deren Vollendung verhindert. Wird die Handlung ohne Zutun des Zurücktretenden nicht vollendet, so genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, die Vollendung zu verhindern.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/13#abs-4 (4) Sind an der Handlung mehrere beteiligt, so wird der Versuch desjenigen nicht geahndet, der freiwillig die Vollendung verhindert. Jedoch genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, die Vollendung der Handlung zu verhindern, wenn sie ohne sein Zutun nicht vollendet oder unabhängig von seiner früheren Beteiligung begangen wird.